Sondereigentum

Zum Sondereigentum gehören Wohnungen und sonstige Räume, soweit sie in sich abgeschlossen und zu Sondereigentum erklärt sind.  Sondereigentum kann an Wohnungen (Wohnungseigentum) und an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (Teileigentum) vertraglich eingeräumt oder durch Teilung begründet werden.

Beispiele: 

  • Nichttragende Wände innerhalb der zu Sondereigentum erklärten Wohnung
  • Tapeten
  • Verputz an den Wänden
  • Einbauschränke
  • Decken- u. Wandverkleidungen
  • Etagenheizung
  • Heizkörper u. -Ventile
  • Bodenbeläge
  • Fenstersimse und Fensterbänke innen in den zu Sondereigentum erklärten Räumen

Andererseits sind Gebäudebestandteile nur deswegen Sondereigentum, weil sie ausdrücklich zu Sondereigentum bestimmt wurden. Beispiel: Die sondereigentums-fähigen Bestandteile eines Balkons (Plattenbelag, Innenanstrich u. a.) sind nur dann Sondereigentum, wenn sie ausdrücklich dazu bestimmt sind.

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