Gemeinschaftseigentum

Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend (unabdingbar) das Grundstück, die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit  erforderlich sind und alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen, zweckgebundenen Gebrauch der Wohnungseigentümer zwingend dienen. 

Beispiele:

  • Fundamente, Geschossdecken, tragende Wände auch innerhalb der zum Sondereigentum erklärten Räume
  • Brüstung, Bodenplatte, Isolierschicht, Estrich auf dem Boden des Sondereigentums 
  • Fenster insgesamt (mit Ausnahme Innenanstrich, Innenbeschläge)
  • Treppenaufgänge, Aufzugsanlagen

die Gebäudeinstallation, soweit diese dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, d.h. bis zur Abzweigung zur ausschließlichen Versorgung des Sondereigentums.

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