Diese Website verwendet Cookies. Wenn Sie die Website weiter nutzen, stimmen Sie der Verwendung von Cookies zu. Weitere Informationen zu Cookies erhalten Sie in unserer Datenschutzerklärung.
Gemeinschaftseigentum
Zum Gemeinschaftseigentum gehören zwingend (unabdingbar) das Grundstück, die Teile des Gebäudes, die für dessen Bestand und Sicherheit erforderlich sind und alle Anlagen und Einrichtungen, die dem gemeinschaftlichen, zweckgebundenen Gebrauch der Wohnungseigentümer zwingend dienen.Beispiele:
- Fundamente, Geschossdecken, tragende Wände auch innerhalb der zum Sondereigentum erklärten Räume
- Brüstung, Bodenplatte, Isolierschicht, Estrich auf dem Boden des Sondereigentums
- Fenster insgesamt (mit Ausnahme Innenanstrich, Innenbeschläge)
- Treppenaufgänge, Aufzugsanlagen
die Gebäudeinstallation, soweit diese dem gemeinschaftlichen Gebrauch dient, d.h. bis zur Abzweigung zur ausschließlichen Versorgung des Sondereigentums.