Eigentümerversammlung
Der Verwalter beruft die Eigentümerversammlung gemäß § 24 Abs. 1 WEG einmal im Jahr ein. Dies erfolgt auf schriftlichen Wege. Eingeladen werden alle im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer. Mit der Einladung werden der Ort, Zeitpunkt und die Tagesordnung bekannt gegeben. Den Vorsitz der Versammlung führt der Verwalter. Auf der Versammlung wird die Beschlussfähigkeit festgestellt; die Beschlussanträge formuliert, die Beschlussergebnisse aufgezeichnet und in einem Protokoll festgehalten.